Der Kurbeitrag
Der Kurbeitrag kommt in vollem Umfang Ihnen als Gast zugute - damit finanzieren sich zahlreiche Urlaubsangebote sowie die Instandsetzung der Erholungsgebiete.
Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten.
Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchen Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
- Der Kurbeitrag richtet sich nach der Kurbeitragssatzung und wird vom Vermieter einbehalten.
- Der Kurbeitrag wird nach Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Bei Personen, die im Kurgebiet der Gemeinde übenachten, gelten der Tag der Anreise und der Tag der Abreise als 1 Tag.
- Kurbeitragsfrei sind Blinde und behinderte Personen mit einer Erwerbsminderung von 100 %. Die Beitragsfreiheit wird nur auf Vorlage eines Schwerbehindertenausweises gewährt. Entsprechendes gilt für Begleitpersonen von körperbehinderten Kurgästen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung oder Eintrag im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird.
- Kurbeitrag bis 6 Jahre: kurbeitragsfrei. 6 bis 15 Jahre: 1,50 €. ab 16. Jahre: 2,50 €